Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern,
uns ist bewusst, dass Sie und Ihre Kinder seit bereits über einem Monat gravierende Einschränkungen für Ihren Alltag in Kauf nehmen müssen, um sowohl Risikogruppen zu schützen, als auch die Ausbreitung der Pandemie mit ihren ansonsten verheerenden Auswirkungen für unser Gesundheitssystem unter Kontrolle zu halten. Uns ist ebenfalls bewusst, wie schwer dies ist, sei es wegen einer kleinen Wohnung, wegen eines fehlenden Gartens, wegen der in dieser Zeit leider weiterhin geschlossenen Spielplätze, weil die Freundinnen und Freunde fehlen oder wegen anderer Entbehrungen. Insbesondere die Herausforderung, Kinderbetreuung und Arbeit in Einklang zu bringen und dabei in beiden Bereichen sein Bestes zu geben, ist nicht einfach und kostet sehr viel Kraft.
Wir danken Ihnen, dass Sie diesen schwierigen Weg mit uns bislang gegangen sind und damit einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie geleistet haben.
Leider befinden wir uns aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie weiterhin in einer Ausnahmesituation. Viele Einschränkungen müssen daher zunächst fortbestehen. Deshalb gilt weiter der Vorrang der häuslichen Betreuung.
Um diese Einschränkungen aber insgesamt so gering wie möglich zu halten, prüft der Berliner Senat kontinuierlich, ob entsprechende Anpassungen der Eindämmungsmaßnahmenverordnung möglich sind.
In diesem Sinne wurden am 21. April 2020 Änderungen der Verordnung beschlossen, welche vorgestern in Kraft getreten sind. Die neuen Regeln eröffnen nunmehr die Möglichkeit einer schrittweisen Erweiterung des Betreuungsbetriebs in der Kindertagesbetreuung unter den Bedingungen der Notbetreuung. Es ist in unserem gemeinsamen Interesse, diese Schritte abwägend zu gehen, damit die Funktionsfähigkeit des Betreuungssystems erhalten bleiben kann.
Ab dem 27. April 2020 können zunächst insbesondere die Kinder folgender Personengruppen eine Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Anspruch nehmen:
Eltern, die in einem als systemrelevant anerkannten Beruf arbeiten (gemäß der über- arbeiteten Liste der anspruchsberechtigten Berufe / siehe Anlage); die bisherige Zwei-Eltern-Regelung entfällt
Alle Alleinerziehenden (hier definiert als Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben)
Eltern, deren Kinder mit Behinderung einen wesentlich erhöhten Förderbedarf haben (sog. B-Status)
Weitere Schritte der Öffnung, z. B. für die Kinder, die dieses Jahr die Schule besuchen werden, sind beabsichtigt, und sollen schnellstmöglich, aber stets unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin, erfolgen.
Der Prozess der Erweiterung zu einem beschränkten Betreuungsbetrieb bleibt dabei dem Ziel der Reduzierung von sozialen Kontakten verpflichtet. Um dieses gewährleisten zu können, sind die Einrichtungen und Tagespflegepersonen gehalten, ihren beschränkten Betreuungsbetrieb daran auszurichten. Dies bedeutet, dass es z. B. auch zu geänderten Öffnungszeiten, vom Gutschein abweichenden Betreuungszeiten oder einer unregelmäßigen stunden- oder tageweise Betreuung kommen kann.
Bitte machen Sie sich bewusst, dass mit jedem zusätzlichen Kontakt außerhalb der Familie das Infektionsrisiko für Ihr Kind und damit auch für Sie wieder steigen kann. Prüfen Sie in diesem Sinne auch, ob die ab dem 27. April zulässige Möglichkeit einer privaten, insbesondere nachbarschaftlichen Betreuungshilfe eine Alternative für Sie sein könnte.
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung auch die Gesundheit und das Wohl der Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegepersonen. In diesem Sinne bitten wir Sie, wenn Ihr Kind betreut wird, beim Holen und Bringen des Kindes die Einrichtung oder Tagespflegestelle nach Möglichkeit nur im Eingangsbereich zu betreten und sich nicht länger als nötig dort aufzuhalten. Die Kinder sollten wenn möglich nur von einer einzelnen Bezugsperson gebracht oder abgeholt werden. Sprechen Sie auch vorab mit Ihrem Kind über die aktuellen Besonderheiten und versuchen Sie, ihm die ungewohnte Situation, die neuen Abläufe und die damit verbundenen zusätzlichen Anforderungen verständlich zu machen.
Sollte Ihr Kind jetzt neu eingewöhnt werden, dann ist dabei die Anwesenheit eines Elternteils unter Beachtung der Abstandsregeln und der entsprechenden Hygienevorschriften möglich.
Anspruchsberechtigte Eltern, die eine Notbetreuung erstmalig nutzen, bitten wir sich vorab mit der Kita oder Kindertagespflegeperson in Verbindung zu setzen, um dort entsprechende Planungen zu ermöglichen. Teilen Sie dabei auch mit, wann genau Ihr Kind jeweils eine Betreuung benötigt.
Natürlich gilt, dass Ihr Kind, wenn es krank ist oder unklare Symptome aufweist, die Kita oder Tagespflegestelle nicht besuchen darf. In begründeten Zweifelsfällen darf ein ärztliches Attest verlangt werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen, Sorgen oder Hinweisen auch an Ihre gewählten Elternvertretungen oder den Landeselternausschuss (info@leak-berlin.de), damit dieser die vielfältigen Situationen der Familien gebündelt an die Senatsverwaltung zurückspiegeln kann.
Über die weiteren Schritte der Ausweitung der Betreuung werden wir Sie informieren.
Der Schutz unserer Gesundheit steht für uns alle an oberster Stelle. Bitte wirken Sie hieran auch im Bereich der Kinderbetreuung mit. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Schulze
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